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Zulassung

Dokumente

Abschlussprüfung

Abschluss der Weiterbildung

Die Weiterbildung zum/r Tiefenpsychologisch fundierten Sucht-therapeuten/in schließt mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie einer schriftlichen Abschlussarbeit, deren Annahme die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist, ab. 

 

Zulassung zur Abschlussprüfung 
Zur Abschlussprüfung Tiefenpsychologisch fundierte Suchttherapie kann zugelassen werden, wer durch eine entsprechende Bescheinigung (Studienbuch) die eigenständige und vollständige Teilnahme an den verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen des Curriculums Tiefenpsychologisch fundierten Suchttherapie (anderweitig erworbene Weiterbildungseinheiten werden nicht anerkannt) sowie die während der Weiterbildung zu erbringenden Leistungsnachweise nachweisen kann und eine schriftliche, wissenschaftlichen Kriterien genügende selbstständig verfasste Abschlussarbeit vorgelegt hat. Die Abschlussarbeit soll anhand einer ausgewählten Fragestellung den Verlauf einer tiefenpsychologisch fundierten Suchtrehabilitation im Einzel- und/oder Gruppensetting darstellen und theoretisch begründen. Die Abschlussarbeit muss mindestens zwei Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung vorliegen und kann bei Nichtakzeptanz einmal wiederholt werden. 
 

Weiter müssen zur Zulassung zur Abschlussprüfung folgende Dokumente vorliegen: 
 

 

 

 

 

 


 

Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen

Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt

eine Approbation als Arzt oder Ärztin oder

eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin

der Beleg über ein mindestens 50% der wöchentlichen Regelarbeitszeit umfassendes Beschäftigungsverhältnis in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker während des Weiterbildungszeitraumes

Die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Ladung zum Prüfungstermin werden spätestens zwei Wochen vor dem Abschlussprüfungstermin schriftlich mitgeteilt. 

Abschlussprüfung 
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil findet in einer dreistündigen Klausur statt, in der die erworbenen Fachkenntnisse der Weiterbildungsteilnehmer und Weiterbildungsteilnehmerinnen geprüft werden. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Im Zentrum stehen ausgewählte Fragestellungen zu den jeweiligen Abschlussarbeiten der Weiterbildungsteilnehmer und Weiterbildungsteilnehmerinnen und deren sucht- und verfahrensspezifisches Wissen. Bei nachweislichen Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung kann innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Ein entsprechender Termin wird von der Prüfungskommission festgelegt. 
Das Ergebnis der Prüfung wird am Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Es besteht ein Bewertungssystem von „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4), „mangelhaft“ (5), „ungenügend“ (6) für jeden Prüfungsteil. Die Gesamtnote setzt sich jeweils zu einem Drittel aus den Noten der Abschlussarbeit, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zusammen. Bei einer Bewertung einer der Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Rücktritt im laufenden Prüfungsverfahren gilt dieser Prüfungsbestandteil als nicht bestanden. Jeder Prüfungsbestandteil kann innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Ein entsprechender Prüfungstermin wird von der Prüfungskommission festgelegt und dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt eine Niederschrift aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben. 

Prüfungskommission 
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, die den drei Berufsgruppen (Arzt/Ärztin, Psychologe/Psychologin und Sozialpädagoge/ Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin) angehören. Davon ist mindestens eine Person keine Lehrkraft der Arbeitsgemeinschaft. Es ist gewährleistet, dass der/die SelbsterfahrungsleiterIn des Prüflings nicht der Prüfungskommission angehört. 

Zertifikat 
Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein entsprechendes Zertifikat erteilt. Die Absolventinnen und Absolventen sind dann berechtigt zu dem Titel: 

Tiefenpsychologisch fundierte/r Suchttherapeutin/Suchttherapeut
DRV und GKV anerkannt
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